| 1. |
Wird ein Hotelzimmer bestellt, zugesagt oder kurzfristig
bereitgestellt, so ist der Gastaufnahmevertrag zustande gekommen. |
| 2. |
Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner
für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen
Verpflichtungen daraus.
a) Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend
der Bestellung bereitzuhalten.
b) Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit
(Dauer) der Bestellung des Hotelzimmers zu bezahlen. |
| 3. |
Sollten Sie das Zimmer absagen, müssen wir Ihnen 80
% des Zimmerpreises in Rechnung stellen. Wir werden uns jedoch bemühen,
das Zimmer anderweitig zu vermieten, damit kein finanzieller Schaden entsteht.
In diesem Fall würden wir Sie von jeder Zahlung entbinden.
Nimmt ein Gast das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch, so bleibt
er rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung
zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt. Dabei
müssen nur tatsächliche Einsparungen des Betriebes abgesetzt
werden. |
| 4. |
Hotelzimmer stehen ab spätestens 15°° Uhr des Ankunftstages
und bis 11°° Uhr am Tage des vereinbarten Abreisetermins zur Verfügung. |
| 5. |
Eine stillschweigende Vereinbarung über längere Nutzungsdauer
wird ausdrücklich ausgeschlossen. |
| 6. |
Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Barzahlung aller Leistungen vor
der Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten
Sachen des Gastes. |
| 7. |
Gepäck kann nach vorheriger Absprache auch schon vor Bezug des
Zimmers und ebenfalls nach Auschecken in unserem Hotel deponiert werden. |
| 8. |
Gerichtsstand ist der Betriebsort, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung
des Zimmers die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag am Ort des Betriebes
zu erbringen sind. |